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Herzlich Willkommen ...
... an alle, die unsere Homepage besuchen. Wir wünschen viel Spaß beim Kennenlernen der "Warbel-Schule"! * * * Sehr geehrte Eltern, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) hat ein neues Schema zum "Umgang mit COVID-19 verdächtiger Symptomatik in Kitas und Schulen" erarbeitet. Dieses geben wir hiermit bekannt: Mit freundlichen Grüßen Karsten Schlaak Schulleiter 6. Mai 2022 HINWEIS: 1. Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung MV ab dem 28.04.2022 Sehr geehrte Eltern, im Folgenden die Änderung der Corona-Verordnung ab dem 28.04.2022:
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt. a) Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2) Bei leichten Erkältungssymptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich. b) Schwere Symptome (§2 Absatz 3) Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden. 2. Maskenpflicht (§§ 5-8) a) Regelungen der Schul-Corona-Vorordnung Auch in der 1. Änderungsverordnung finden sich Regelungen zur Mund-Nase-Bedeckungspflicht. Hierbei gilt zu beachten, dass diese ohne Feststellung des Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage nach § 3 Schul-Corona-Verordnung keine Wirkung entfalten. Zurzeit besteht für keinen Landkreis und keine kreisfreie Stadt eine solche Feststellung. Es besteht somit keine Maskenpflicht. Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden Sie gesondert informiert. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten am 28.04.2022 für die Selbsttestung in der Häuslichkeit ein Testkit (Inhalt 5 Tests). Die Tests sind nur bei evtl. auftretenden Symptomen durch die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler zu nutzen. Mit freundlichen Grüßen Karsten Schlaak 27. April 2022 Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, auch in diesem Schuljahr gibt es die Möglichkeit bis zum Ende der Sommerferien 2022 das Lern- und Förderprogramm bei außerschulischen Partnern in Anspruch zu nehmen. Im Anhang finden Sie/findet ihr alle notwendigen Informationen. Mit freundlichen Grüßen Karsten Schlaak Schulleiter
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